Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Säckekontor Kurani e.K., Norderstedt


Geltung
(1)Wir liefern ausschließlich zu den nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten für alle unsere Lieferungen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wird.
(2)Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn Ihre Geltung durch uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden ist.
(3)Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für etwa später abgeschlossene Geschäfte zwischen uns und dem Besteller, selbst wenn im Einzelfall auf unsere Bedingungen nicht Bezug genommen worden ist.
(4)Der Käufer erkennt spätestens durch Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung oder der ersten von uns erbrachten Leistung oder Teilleistung unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen an.

§ 1 Vertragsabschluß
Angebote des Verkäufers sind im Regelfall verbindlich. Soweit sie ausdrücklich als freibleibend bezeichnet werden, kommt ein Vertrag erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande.
Bei Eil- bzw. kurzfristig nach Auftragserteilung ausgeführten Aufträgen tritt die Rechnung an die Stelle einer Auftragsbestätigung.
Alle Aufträge werden zu bestimmten Mengen, Artikeln, Größen, Qualitäten und Lieferterminen abgeschlossen. Muster und sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware veranschaulichen den durchschnittlichen Ausfall im Rahmen des Branchenüblichen, soweit nicht ausdrücklich genaue Einhaltung der Muster oder Angaben vereinbart ist. Für den Käufer unzumutbare Abweichungen sind nicht zulässig.
Blockaufträge (=Abrufaufträge) bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung, ebenso Umdispositionen. Für auf Abruf gekaufte Ware gilt als längste Frist 5 Monate, innerhalb derer die Ware restlos abzunehmen ist, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart.

§ 2 Preis
Die Preise beruhen auf dem Kostengefüge am Tage der Auftragsbestätigung. Eine Steigerung der Produktionskosten zwischen Vertrags-abschluß und Ablieferung, insbesondere Rohstoffkosten, Abgaben und Personalkosten, berechtigt uns zu entsprechender Preisanpassung. Entsprechendes gilt für die Transportkosten, soweit diese von uns getragen werden. Bei Vertragsabschlüssen gilt die Hausse / Baisse
Klausel. Wir sind bei neuen Aufträgen (= Anschlußaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.
Im Preis sind keine DSD-Gebühren enthalten. Wir gehen davon aus, soweit diese Artikel der Verpackungsverordnung unterliegen, daß von Ihnen oder Ihren Kunden selbstverantwortlich deren Sammlung und Verwertung entsprechend den Maßgaben der Verpackungsordnung vorgenommen wird. Dafür anfallende Gebühren und Kosten – z. B. DSD-Gebühren übernehmen Sie bzw. Ihre Kunden.
Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lagerstelle des Verkäufers.
Alle genannten Preise verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer, die zusätzlich berechnet und ausgewiesen wird.

§ 3 Lieferung
Mehr- oder Mindermengen werden möglichst vermieden, können jedoch bis zu 10%, bei Druckaufträgen bis zu 15% nicht beanstandet werden. Aufträge dürfen in angemessenen Teilmengen ausgeführt werden.
Die Ware reist auf Gefahr des Käufers. Eine Versicherung wird nur auf Weisung des Käufers in dessen Namen und auf dessen Kosten abgeschlossen.
Vom Verkäufer nicht zu vertretende, unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Umstände, die die Lieferung verhindern oder wesentlich erschweren, befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkung von der Lieferpflicht und verlängern die Lieferfrist entsprechend. Bei so begründeten Lieferverzögerungen ist der Verkäufer verpflichtet unverzüglich nach eigener Kenntnisnahme den Käufer davon zu unterrichten. Der Verkäufer ist dann berechtigt, für die Lieferung eine Nachfrist von bis zu 4 Wochen in Anspruch zu nehmen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist können beide Teile vom Vertrag zurücktreten. Forderungen in diesem Zusammenhang sind wechselseitig ausgeschlossen mit Ausnahme der auf Rückgewähr etwa empfangener Leistungen.
Fixgeschäfte bedürfen besonderer Vereinbarung.

§ 4 Entwürfe/Klischees
Entwürfe, Reinzeichnungen, Klischees, Werkzeuge usw. werden von uns zum Selbstkostenpreis berechnet. Diese bleiben, soweit sie über uns angefertigt sind, in unserem Gewahrsam und können nicht herausverlangt werden, auch wenn sie vom Käufer bezahlt sind. Wir benötigen für jede Druckfarbe ein oder mehrere Gummiklischees. Auf Wunsch stellen wir Korrekturabzüge her, die vom Käufer genau zu prüfen sind. Änderungen sind nur bei sofortiger Anzeige möglich. Wenn vom Käufer keine verbindliche Druckskizze vorgelegt wird, wird der Druckstand von uns nach bestem Wissen festgelegt. Klischeeekosten sind im Preis nicht enthalten, sondern werden gesondert in Rechnung gestellt.

§ 5 Schutzrechte

Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwandlung von beigestellten Teilen des Käufers zu liefern, so steht dieser dafür ein, daß Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Käufer nach Möglichkeit auf uns bekannte Rechte hinweisen. Der Käufer hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstehenden Schadens zu leisten. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so sind wir - ohne Prüfung der Rechtslage - berechtigt, die Arbeiten einzustellen.
Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt, sonst sind wir berechtigt, diese drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.
Uns stehen Urheber- und gegebenenfalls gewerbliche Schutzrechte an den von uns oder von Dritten in unserem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.

§ 6 Mängelrüge
Der Käufer hat unverzüglich die Ware zu untersuchen und dem Verkäufer innerhalb von 8 Tagen nach Lieferdatum schriftliche Anzeige zu machen, falls sich Mängel zeigen sollten. Unterläßt der Käufer die fristgerechte Untersuchung oder Anzeige, oder wird die Ware von ihm be- oder verarbeitet, verbraucht, vermischt oder veräußert, so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung der Ware. Die Beanstandung einer Lieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag.
Der Mängelanspruch des Käufers ist ausgeschlossen, wenn er versäumt, Rückgriffsrechte gegen Dritte (z. B. Spediteur, Bundesbahn, usw.) zu wahren. Der Käufer ist verpflichtet, soweit zumutbar, alle geeigneten Schritte zur Schadensminderung in Absprache mit dem Verkäufer zu unternehmen.

Maßnahmen des Verkäufers zur Schadensminderung gelten nicht als Anerkenntnis rechtlicher Verpflichtungen. Bei begründeter Mängelrüge ist der Verkäufer nach vorheriger Anhörung des Käufers berechtigt, nach seiner Wahl nachzubessern, Ersatzlieferung vorzunehmen, den mangelhaften Teil der Lieferung zurückzunehmen und insoweit vom Vertrag zurückzutreten, oder den Preis entsprechend zu mindern. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Schadensersatz in diesem oder anderen Fällen steht dem Käufer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers zu.


Abweichungen der gelieferten Ware von den getroffenen Vereinbarungen, die in der Natur der Ware oder ihrer Verarbeitung liegen, berechtigen nicht grundsätzlich zur Mängelrüge.
Toleranzen von etwa +/- 5% in der Abmessung und +/- 10% in der Materialstärke bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Für PE-Folie und Säcke sind die gültigen GKV-Prüf- und Bewertungsklauseln bindend.

§ 7 Abnahmeverzug
Gerät der Käufer mit der Abnahme der Ware in Verzug, so kann der Verkäufer ihm eine Abnahmefrist von 14 Kalendertagen setzen und nach Ablauf dieser Frist auf Abnahme bestehen, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz fordern.
Verzögert der Kunde die Abnahme der bestellten Ware, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung unserer Lieferbereitschaft auf ihn über.

§ 8 Zahlung, Zahlungsverzug
Alle Rechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum beim Verkäufer eingehend zahlbar.
Beauftragte des Verkäufers sind nur mit schriftlicher Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen oder Verfügungen über seine Forderungen berechtigt. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Wechsel nur aufgrund besonderer Vereinbarungen. Wechsel- und Scheckspesen gehen zu Lasten des Käufers.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur gegen Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zu. Gegenforderungen berechtigen den Käufer nur dann zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Stehen mehrere Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer offen, so werden Zahlungen des Käufers zunächst mit Zinsen und Kosten, sodann mit der jeweils ältesten Forderung des Verkäufers verrechnet.
Bei verspäteter Zahlung werden Zinsen in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Bundesbank berechnet: nimmt der Verkäufer Bankkredit in Anspruch, ist er berechtigt, die nachzuweisenden ihm berechneten Zinsen zu fordern.
Alle gewährten Nachlässe (mit Ausnahme von Wiederverkaufsnachlässen und Mengenrabatten) und Vergünstigungen aus dem durch die verspätete Zahlung betroffenen Geschäft werden in diesem Fall hinfällig.
Tritt eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers ein, oder kommt er mit vereinbarten Vorleistungen oder Teilzahlungen in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung der verkauften Ware bzw. noch ausstehender Teillieferungen von der vorherigen Zahlung des gesamten Kaufpreises abhängig zu machen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen einschließlich etwaiger Saldoforderungen des Verkäufers gegen den Käufer Eigentum des Verkäufers. Soweit es zu seinem normalen Geschäftsbetrieb gehört, ist der Käufer zur Weiterveräußerung und zur Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Die Weiterveräußerung ist jedoch nur bei Wahrung und Sicherung des Eigentumsvorbehalts des Verkäufers durch den Käufer zulässig. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware durch den Käufer ist nicht zulässig.
Die Forderungen des Käufers einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bis zur Höhe der Gesamtforderung des Verkäufers als Sicherheit schon jetzt an diesen ab und unterrichtet seine Abnehmer jeweils von Fall zu Fall von der Abtretung an den Verkäufer. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung ist der Käufer zur Einbeziehung der abgetretenen Forderung seinem Abnehmer gegenüber solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. – Dennoch eingezogene Beträge sind dem Verkäufer unverzüglich zu überweisen, etwa in bar eingezogene Beträge sind gesondert aufzubewahren und gleichfalls unverzüglich an den Verkäufer weiterzuleiten.
Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer über alle Umstände im Zusammenhang mit dem Vorbehaltseigentum – Weiterverkauf und Forderungsabtretung, Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, Einbeziehung abgetretener Forderungen, eventuelle Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Ware oder an ihre Stelle getretene Forderungen usw. – jeweils unverzüglich zu unterrichten.
Im Falle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in Vorbehaltsware oder an deren Stelle getretende Forderungen verpflichtet sich der Käufer, dem Verkäufer die zur Verfolgung seiner Rechte notwendigen Unterlagen und Informationen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Der Käufer verpflichtet sich, bei Gefährdung der Rechte des Verkäufers diesem die Vorbehaltsware, jedoch nur bis zur Höhe der noch offenen Gesamtforderungen des Verkäufers auf Verlangen zurückzugeben.
Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Forderungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Verkäufers.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird als Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers vereinbart.
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch im Verkehr mit dem Ausland, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollten einzelne Punkte dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Punkte dadurch nicht berührt.
Für auf Verschiffung verkaufte Güter gelten die jeweils gültigen Bedingungen.

Säckekontor Kurani e.K.

Inh. Hirendra Kurani

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Website www.saeckekontor-kurani.de

Amtsgericht Kiel HRA 6560